Die Frage, ob Ihr Unternehmen ein Gefahrstoffkataster benötigt, ist für viele Betriebe nicht sofort klar. Die gesetzlichen Vorgaben sind umfangreich und hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Die gesetzliche Grundlage
Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich aus § 6 Abs. 12 GefStoffV. Sie verpflichtet jeden Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lässt, ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen — unabhängig von Mengen oder Mitarbeiterzahl.
Wann besteht die Verzeichnis-Pflicht?
- Sobald Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden — schon ab dem ersten verwendeten Stoff (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)
- Auch bei geringen Mengen oder gelegentlicher Verwendung — ein Schwellenwert für das Verzeichnis selbst existiert nicht
- Bei Tätigkeiten mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) gelten zusätzliche Informationspflichten in der Lieferkette (REACH)
Mengenschwellen (Störfall-Verordnung)
Mengenschwellen kommen erst beim Thema Anlagensicherheit ins Spiel: Werden bestimmte Mengen aus Anhang I der 12. BImSchV überschritten, greifen Grund- oder erweiterte Pflichten der Störfall-Verordnung. Das Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV ist davon unabhängig und gilt auch unterhalb dieser Schwellen.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Die Nichteinhaltung kann erhebliche Konsequenzen haben: von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung bei Gesundheitsschäden.
Gefahrstoffkataster Pflicht: Was passiert bei Nichteinhaltung?
Wer seiner Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffkatasters nicht nachkommt, riskiert ein empfindliches Bußgeld. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes — bei wiederholten oder schwerwiegenden Fällen können mehrere zehntausend Euro fällig werden.
Bei einem Arbeitsunfall, der auf mangelhaftes Gefahrstoffmanagement zurückzuführen ist, droht zudem eine strafrechtliche Verfolgung des Verantwortlichen. Im zivilrechtlichen Bereich können Schadensersatz- und Regressansprüche hinzukommen.
Den Vollzug führt die zuständige Behörde des staatlichen Arbeitsschutzes (§§ 18, 19 GefStoffV) — ein vollständiges, aktuelles Verzeichnis ist dabei Ihr Nachweis. Digitale Lösungen wie Gefahrstoffregister halten Fristen und Änderungen für Sie nach.
Wer genau ist verpflichtet
Nach Betriebsgröße und Branche unterscheidet die GefStoffV nicht: Ob Einzelunternehmen oder Konzern, Handwerksbetrieb oder Labor — sobald Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stattfinden, greift die Verzeichnispflicht. Auch eine Mindestmenge gibt es für die Pflicht selbst nicht.
Eine Ausnahme kennt die Verordnung dennoch: Nach § 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV entfällt die Verzeichnispflicht, wenn im Betrieb ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden. Ob dieser Fall vorliegt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung — nicht aus der Stoffmenge allein.
Welche Pflichten hängen daran
Das Verzeichnis ist nur ein Baustein. Damit verbunden sind weitere Pflichten des Arbeitgebers:
- Gefährdungsbeurteilung — Ermittlung und Bewertung der Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV als fachliche Grundlage des Verzeichnisses
- Unterweisung — vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen, schriftlich festgehalten (§ 14 Abs. 2 GefStoffV)
- SDB-Vorhaltung — die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe müssen zugänglich sein
- Betriebsanweisung — arbeitsplatzbezogene Anweisung für den Umgang mit den erfassten Gefahrstoffen
Gibt es einen Gefahrstoffbeauftragten
Anders als etwa beim Gefahrguttransport (Gefahrgutbeauftragter nach ADR/GGVSEB) schreibt die GefStoffV keine eigene, benannte Funktion „Gefahrstoffbeauftragter“ vor. Die Verantwortung für Gefährdungsbeurteilung, Verzeichnis und Unterweisung liegt beim Arbeitgeber. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an eine fachkundige Person delegiert — etwa an die Fachkraft für Arbeitssicherheit —, ohne dass das Gesetz dafür einen eigenen Titel vorschreibt.
Fristen und Aktualisierungsanlässe
Einen festen Kalendertermin für die Aktualisierung kennt die GefStoffV nicht. Maßgeblich sind die Anlässe: ein neuer Stoff im Betrieb, ein geändertes Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten oder eine veränderte Verwendung lösen jeweils die Pflicht zur Aktualisierung aus.
Fazit
Ein digitales Gefahrstoffkataster hält Ihre Pflichtangaben an einer Stelle zusammen und erinnert Sie an fällige Aktualisierungen — damit Sie Ihre Nachweispflichten erfüllen können.