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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Pflichten erklärt

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Schutz von Arbeitnehmern vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

Was regelt die GefStoffV?

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die deutsche Umsetzung der EU-Gefahrstoffrichtlinie. Sie regelt den Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe bei der Arbeit.

Wichtige Pflichten

  • 1.Gefahrstoffverzeichnis: Jeder Arbeitgeber muss ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe führen.
  • 2.Gefährdungsbeurteilung: Bewertung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz.
  • 3.Substitutionsprüfung: Prüfung, ob weniger gefährliche Stoffe verwendet werden können.
  • 4.Betriebsanweisungen: Nach § 14 GefStoffV und konkretisiert durch TRGS 555 sind arbeitsplatz- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen und den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Mengenschwellen

Mengenschwellen sind in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) geregelt. Sie sind nicht pauschal, sondern hängen von der Gefahrenkategorie des jeweiligen Stoffes ab. Anhang I der 12. BImSchV listet für jede Gefahrenklasse eine eigene untere und obere Mengenschwelle.

Beispiel-Stoffgruppe (Anh. I 12. BImSchV)Untere SchwelleObere Schwelle
H1 — Akut toxisch Kat. 1 (alle Expositionswege)5 t20 t
P5c — Entzündbare Flüssigkeiten Kat. 2/3 (nicht von P5a/P5b erfasst)5.000 t50.000 t
P2 — Entzündbare Gase Kat. 1 oder 210 t50 t

Das Erreichen der unteren Mengenschwelle löst dieGrundpflichten der Störfall-Verordnung aus, das Erreichen der oberen Schwelle zusätzlich die erweiterten Pflichten. Maßgeblich sind immer die genauen Werte aus Anhang I der 12. BImSchV in Verbindung mit der Einstufung nach CLP.

Aufbau der GefStoffV und Pflichten im Überblick

Die GefStoffV gilt für Betriebe, in denen Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen; eine Schwelle nach Betriebsgröße gibt es nicht. Ausgenommen sind private Haushalte und Bergbaubetriebe (§ 1 Abs. 4 GefStoffV); für die Verzeichnispflicht entfällt sie zusätzlich bei ausschließlich geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 12 Satz 3 i. V. m. Abs. 13). Zentrale Begriffe wie Gefahrstoff, Tätigkeit und Exposition definiert § 2 GefStoffV.

Die Abschnitte der Verordnung

AbschnittRegelt
1 (§§ 1–2)Zielsetzung, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
2 (§§ 3–5a)Gefahrstoffinformation
3 (§§ 6–7)Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
4 (§§ 8–15)Schutzmaßnahmen (u. a. § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, mit der Betriebsanweisung in Absatz 1)
4a (§§ 15a–15h)Biozid-Produkte und Begasungen
5 (§§ 16–17)Verbote und Beschränkungen
6 (§§ 18–20)Vollzugsregelungen und Ausschuss
7 (§§ 21–25)Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Übergangsvorschriften

Der Pflichten-Ablauf für den Arbeitgeber

  • 1.Ermitteln — welche Gefahrstoffe im Betrieb vorkommen und welche Informationen dazu vorliegen (§ 6 Abs. 1–2 GefStoffV).
  • 2.Beurteilen — die Gefährdung je Tätigkeit bewerten und prüfen, ob ein weniger gefährlicher Stoff eingesetzt werden kann (Substitutionsprüfung, §§ 6–7 GefStoffV).
  • 3.Schützen — Schutzmaßnahmen nach der gesetzlichen Rangfolge Substitution, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen festlegen (Abschnitt 4, §§ 8–15 GefStoffV).
  • 4.Unterweisen — Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung einweisen (§ 14 GefStoffV).
  • 5.Dokumentieren — Gefährdungsbeurteilung festhalten (§ 6 Abs. 8–10 GefStoffV) und ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe führen (§ 6 Abs. 12 GefStoffV).

Die GefStoffV vom 26. November 2010 wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 geändert (BGBl. 2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44). Die geltende konsolidierte Fassung finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Verstöße gegen die GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Tatbestände zählt § 22 GefStoffV auf — wer etwa entgegen § 6 Abs. 12 Satz 1 kein Gefahrstoffverzeichnis führt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 2). Den Bußgeldrahmen liefert das Chemikaliengesetz: bis zu 50.000 Euro nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 ChemG. § 21 GefStoffV betrifft dagegen nur Anzeigepflichten. Abschnitt 7 verweist zudem auf die Straftatbestände des § 27 ChemG, sodass in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen hinzutreten können.

Wie wir helfen

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  • ✓Mengenüberwachung mit Schwellenwert-Alerts
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Gefahrstoffverordnung im Detail

Die Gefahrstoffverordnung enthält detaillierte Regelungen zur sicheren Lagerung und Zusammenlagerung von Gefahrstoffen. Diese sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert.

Zusammenlagerung von Gefahrstoffen

Die Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Nach TRGS 510 müssen Stoffe, die miteinander gefährlich reagieren können, getrennt gelagert werden.

StoffgruppeBeispieleLagerung mit anderen Stoffen
Entzündbare FlüssigkeitenAceton, EthanolGetrennt von Oxidationsmitteln
SäurenSchwefelsäure, SalzsäureGetrennt von Laugen und Oxidationsmitteln
LaugenNatronlauge, KalilaugeGetrennt von Säuren und entzündbaren Stoffen
OxidationsmittelWasserstoffperoxid, NitrateGetrennt von allen brennbaren Stoffen

Mehr Details finden Sie in der TRGS 510 und der Gefahrstoffverordnung.

Häufig gestellte Fragen zu Sicherheitsdatenblättern

Wie lange müssen Sicherheitsdatenblätter aufbewahrt werden?

Sicherheitsdatenblätter müssen mindestens 10 Jahre nach dem letzten Verwendungsdatum des Stoffes aufbewahrt werden. Bei krebserzeugenden Stoffen gelten teils längere Fristen.

Welche Anforderungen gelten für die Aufbewahrung?

Sicherheitsdatenblätter müssen elektronisch oder physisch so aufbewahrt werden, dass sie jederzeit verfügbar und lesbar sind. Sie müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.

Was ist ein Sicherheitsdatenblatt und wozu dient es?

Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) enthält Informationen zu Gefahren, Handhabung, Lagerung und Erste-Hilfe-Maßnahmen für einen Gefahrstoff. Es ist Pflicht bei Lieferung.