Gefahrstoffkataster erstellen: Schritt-für-Schritt
Ein Gefahrstoffkataster zu erstellen scheint komplex, ist aber mit der richtigen Anleitung gut machbar. Diese Anleitung zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte.
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Beginnen Sie mit einer vollständigen Bestandsaufnahme aller Bereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet oder gelagert werden:
- • Lager- und Produktionsräume
- • Werkstätten und Arbeitsbereiche
- • Transportunternehmen und Laderampen
- • Reinigungs- und Wartungsbereiche
Dokumentieren Sie alle Orte, an denen Stoffe gelagert oder umgefüllt werden. Auch kleine Mengen zählen - entscheidend ist die Gefahrenklasse, nicht die Menge.
Schritt 2: Gefahrstoffe identifizieren
Identifizieren Sie alle Stoffe, die Gefahrstoffe sind oder solche enthalten. Prüfen Sie dabei:
Typische Gefahrstoffe im Betrieb
- Allzweckreiniger (entzündlich)
- Entfetter und Lösemittel
- Desinfektionsmittel
- Motoröle und Schmierstoffe
- Bremsflüssigkeiten
- Kühlmittel
- Klebstoffe und Harze
- Farben und Lacke
- Säuren und Laugen
- Bitumen und Bitumenkleber
- PU-Schäume und Dichtmittel
- Zement und Mörtel (chromathaltig)
Für jeden identifizierten Stoff benötigen Sie das Sicherheitsdatenblatt (SDB) vom Lieferanten. Falls kein SDB vorhanden ist, wenden Sie sich an den Hersteller oder nutzen Sie unsere Stoffdatenbank.
Schritt 3: Kennzeichnung prüfen
Prüfen Sie, ob alle Gefahrstoffe korrekt nach CLP gekennzeichnet sind. Die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) regelt die EU-weite Kennzeichnung:
- 1.GHS-Piktogramme - Rautenförmig mit schwarzem Symbol auf weißem Grund mit rotem Rand
- 2.Signalwort - “Gefahr” oder “Achtung” je nach Schwere
- 3.Gefahrenhinweise (H-Sätze) - z.B. H226 für entzündliche Flüssigkeiten
- 4.Sicherheitshinweise (P-Sätze) - Empfehlungen zur sicheren Handhabung
Schritt 4: Dokumentation im Kataster
Erfassen Sie alle identifizierten Gefahrstoffe systematisch in Ihrem Kataster. Das Verzeichnis muss enthalten:
- ✓Handelsname und chemische Bezeichnung
- ✓CAS-Nummer und EG-Nummer
- ✓Gefahrenklassifizierung (GHS-Klassen)
- ✓Lagerort und maximale Menge
- ✓Verweis auf Sicherheitsdatenblatt
Speichern Sie alle Sicherheitsdatenblätter elektronisch oder physisch ab, sodass sie für alle Mitarbeiter zugänglich sind. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Schritt 5: Software nutzen
Die Erstellung und Pflege eines Gefahrstoffkatasters per Hand oder in Excel ist zeitaufwändig und fehleranfällig. Professionelle Software-Lösungen bieten entscheidende Vorteile:
Automatische Funktionen
- • Import aus Sicherheitsdatenblättern
- • Automatische CLP-Klassifizierung
- • Zusammenlagerungsprüfung in Echtzeit
- • Mengen-Alerts bei Schwellenwerten
Compliance-Vorteile
- • Hinweis auf Änderungen an Einstufung und Regelwerk
- • Dokumentation mit Änderungsprotokoll
- • Export für die behördliche Kontrolle
- • Erinnerung an Fristen und Prüfungen
Woher bekommen Sie die Daten? SDB beim Lieferanten anfordern
Für jeden Gefahrstoff brauchen Sie das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Deutsch. Liegt keines vor, fordern Sie es beim Lieferanten oder Hersteller schriftlich an:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
für das von Ihnen bezogene Produkt [Handelsname, Artikel-/ Bestellnummer] benötigen wir für unser Gefahrstoffverzeichnis das aktuelle Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache gemäß REACH Art. 31. Bitte senden Sie uns die gültige Fassung sowie künftige Aktualisierungen unaufgefordert zu.
Mit freundlichen Grüßen“
Wie oft müssen Sie das Kataster aktualisieren?
Eine feste Kalenderfrist gibt es nicht — maßgeblich ist der Anlass. Aktualisieren Sie das Kataster in folgenden Fällen:
- • Ein neuer Gefahrstoff wird im Betrieb eingeführt
- • Ein Stoff wird dauerhaft nicht mehr verwendet
- • Der Hersteller stellt ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt bereit (z. B. nach einer CLP-Anpassung)
- • Sich die verwendete Menge eines Stoffes ändert
- • Bei der turnusmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung — deren Intervall legt der Arbeitgeber fest (TRGS 400 Nr. 4)
Häufige Fehler beim ersten Gefahrstoffkataster
- ✗Kleinmengen (Putzmittel, Klebstoffe in der Werkstatt) werden vergessen — eine kleine Menge allein befreit nicht. Die Ausnahme des § 6 Abs. 12 Satz 3 greift nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung insgesamt geringe Gefährdung nach Abs. 13 ergibt.
- ✗Das SDB liegt nur auf Englisch vor und wird nicht durch die deutsche Fassung ersetzt.
- ✗Zusammenlagerung wird beim Ersteintrag nicht mitgeprüft und erst später nachgeholt.
- ✗Das Kataster wird einmalig erstellt und danach nicht mehr gepflegt.
Wenn Ihnen intern die Zeit für die Ersterstellung fehlt, können Sie das Kataster auch extern erstellen lassen und danach selbst weiterpflegen.