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GefahrstoffkatasterGefahrstoffkataster

Gefahrstoffkataster: Definition, Pflicht und Inhalt

Ein Gefahrstoffkataster ist mehr als eine Liste — es ist die Datenbasis Ihrer Gefährdungsbeurteilung und das Verzeichnis, das § 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt.

Was ist ein Gefahrstoffkataster?

Ein Gefahrstoffkataster ist ein vollständiges Verzeichnis aller Gefahrstoffe, die in einem Unternehmen verwendet, gelagert oder weiterverarbeitet werden. Es enthält Informationen zu:

  • Bezeichnung und Menge der Stoffe
  • CLP-Kennzeichnung und Gefahrenpiktogramme
  • Lagerort und Verwendungshinweise
  • Verweise auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter

Das Kataster dient nicht nur der eigenen Organisation, sondern auch als Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde bei Kontrollen.

Pflichten nach GefStoffV

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet jeden Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführt, ein solches Verzeichnis zu führen — und zwar unabhängig von der Unternehmensgröße.

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen großen und kleinen Unternehmen — eine Schwelle nach Betriebsgröße gibt es nicht. Eine Ausnahme kennt die Verordnung an anderer Stelle: Nach § 6 Abs. 12 Satz 3 entfällt die Verzeichnispflicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Abs. 13 ausgeübt werden. Ob dieser Fall vorliegt, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung — nicht aus der Stoffmenge allein.

Rechtliche Grundlage

§ 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV: „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen.“ Die Pflicht gilt branchenübergreifend und unabhängig von der Betriebsgröße; ausgenommen sind nach Satz 3 Betriebe, in denen ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Davon zu unterscheiden ist das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV, das Beschäftigte erfasst, die gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen exponiert sind.

Software vs. Excel: Was ist besser?

Viele Unternehmen starten mit Excel-Tabellen. Das ist verständlich — Excel ist überall verfügbar und kostenlos. Doch bei der professionellen Gefahrstoffverwaltung stößt Excel schnell an seine Grenzen:

Excel

  • Manuelle Pflege, fehleranfällig
  • Keine automatische Zusammenlagerungsprüfung
  • Keine Erinnerung an Fristen
  • Versionierungsprobleme bei Mehrbenutzung

Software

  • Automatische Aktualisierung bei Stoffänderungen
  • Sofortige Warnung bei gefährlichen Kombinationen
  • Mengenüberwachung und Fristen-Alerts
  • Dokumentenablage mit Änderungsprotokoll

Wer braucht ein Gefahrstoffkataster?

Grundsätzlich gilt: Jeder Betrieb, der mit Gefahrstoffen umgeht, benötigt ein Kataster. Typische Branchen sind:

  • Kfz-Werkstätten (Öl, Bremsflüssigkeit, Reiniger)
  • Malerbetriebe (Lösemittel, Farben, Lacke)
  • Reinigungsunternehmen (Chemische Reinigungsmittel)
  • Labore und Forschungseinrichtungen
  • Schreinereien (Klebstoffe, Lasuren)

Auch ein einziges als Gefahrstoff eingestuftes Produkt löst die Verzeichnispflicht aus — es sei denn, Ihre Gefährdungsbeurteilung ergibt ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 12 Satz 3 i. V. m. Abs. 13 GefStoffV).

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Die Nichteinhaltung der Gefahrstoffkataster-Pflicht ist kein Kavaliersdelikt. Bei Verstößen drohen:

  • Bußgelder — bis zu 50.000 Euro; wer das Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und Abs. 3 ChemG)
  • Strafrechtliche Konsequenzen — bereits die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit genügt; ein eingetretener Schaden ist nicht erforderlich (§ 27 Abs. 2 ChemG)
  • Haftung — im Schadensfall auch zivilrechtlich

Den Vollzug der Gefahrstoffverordnung führt die zuständige Behörde des staatlichen Arbeitsschutzes; sie kann das Verzeichnis einsehen und Auskünfte verlangen (§§ 18, 19 GefStoffV). Ein laufend gepflegtes Verzeichnis erspart Ihnen die Rekonstruktion im Nachhinein.

Rechtsgrundlagen im Zusammenhang: GefStoffV, REACH und CLP

Das deutsche Gefahrstoffrecht setzt sich aus mehreren ineinandergreifenden Rechtsakten zusammen. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt EU-weit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und verwendet dieselbe Terminologie wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe regelt. Aus REACH ergibt sich auch die Pflicht des Lieferanten, ein Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen (Art. 31 REACH-Verordnung i. V. m. Anhang II).

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nimmt auf beide Verordnungen Bezug und regelt den betrieblichen Umgang: Sie verpflichtet Arbeitgeber zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV auf Grundlage der von CLP und REACH bereitgestellten Stoffinformationen. CLP und REACH gelten als EU-Verordnungen unmittelbar; die GefStoffV setzt ihrer Fußnote nach Arbeitsschutz-Richtlinien um. Das Gefahrstoffkataster ist damit kein isoliertes Dokument, sondern die Datenbasis für die Gefährdungsbeurteilung.

Pflichtangaben je Eintrag

§ 6 Abs. 12 Satz 2 GefStoffV benennt fünf Angaben, die das Verzeichnis je Gefahrstoff enthalten muss:

Pflichtangabe nach § 6 Abs. 12 Satz 2Quelle im Betrieb
Bezeichnung des GefahrstoffsEtikett und Sicherheitsdatenblatt
Einstufung oder gefährliche EigenschaftenCLP-Kennzeichnung auf dem Etikett, Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts
Im Betrieb verwendete Mengenbereichebetriebliche Erfassung der Verwendung
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Stoff exponiert sein könnenGefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV
Verweis auf das jeweilige SicherheitsdatenblattAblage der Sicherheitsdatenblätter

Beachten Sie die dritte Spalte, die es im Normtext nicht gibt: Die Verordnung verlangt Mengenbereiche der Verwendung im Betrieb — nicht den tagesaktuellen Lagerbestand je Standort. Und sie verlangt die Arbeitsbereiche, in denen Exposition auftreten kann; genau diese Angabe fehlt in vielen gewachsenen Excel-Listen.

Darüber hinaus haben sich weitere Angaben in der Praxis eingebürgert, ohne dass § 6 Abs. 12 sie fordert: CAS-Nummer, die einzelnen H- und P-Sätze, Lagerort und Lagerklasse nach TRGS 510, das Datum des Sicherheitsdatenblatts sowie die konkrete Tätigkeit. Sie sind nützlich für Zusammenlagerung und Aktualitätsprüfung — Pflichtinhalt des Verzeichnisses sind sie nicht.

Ein Kataster manuell erstellen und pflegen

Ohne Software entsteht ein Gefahrstoffkataster in vier Schritten: zunächst alle Lagerorte und Arbeitsbereiche erfassen, dann pro Ort die dort vorhandenen Stoffe auflisten, anschließend die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten anfordern und die Pflichtangaben daraus übertragen, zuletzt die Liste mit einem Aktualisierungsdatum versehen. Typische Anlässe für eine Aktualisierung sind ein neuer Stoff im Betrieb, ein geändertes Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten oder eine veränderte Lagermenge.

Häufige Fehler bei der manuellen Pflege: Stoffe werden nach der Erstaufnahme nicht mehr aktualisiert, mehrere Kopien der Liste existieren parallel in verschiedenen Abteilungen, oder ein ausgelaufenes Sicherheitsdatenblatt bleibt unbemerkt im Umlauf.

Gefahrstoffkataster und Gefahrstoffverzeichnis

In der betrieblichen Praxis werden die Begriffe Gefahrstoffkataster und Gefahrstoffverzeichnis meist synonym verwendet — beide meinen die vollständige Auflistung aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe mit ihren Pflichtangaben. Der Gesetzestext und die Regelwerke sprechen durchgehend vom „Gefahrstoffverzeichnis“; „Kataster“ ist ein Begriff der betrieblichen Praxis.

FAQ

Ist ein Gefahrgutkataster dasselbe wie ein Gefahrstoffkataster?

Nein. Gefahrstoffrecht (GefStoffV) regelt den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb, Gefahrgutrecht (ADR/GGVSEB) den Transport auf der Straße. Ein Gefahrstoffkataster deckt keine Gefahrgut-Pflichten wie die Beförderungspapiere oder die 1000-Punkte-Regel ab — dafür gelten eigene Vorschriften.

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