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TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen (ortsbewegliche Behälter)

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 konkretisiert die Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und ist die zentrale Grundlage für die Zusammenlagerungs- prüfung im Betrieb.

Was regelt die TRGS 510?

Die TRGS 510 konkretisiert die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Lagerung. Sie definiert Schutzmaßnahmen, zulässige Mengen, Anforderungen an Lagerräume sowie Regeln zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften.

Lagerklassen (LGK) im Überblick

Stoffe werden anhand ihrer Gefahrenmerkmale 13 Lagerklassen zugeordnet. Die Lagerklasse bestimmt, welche Stoffe gemeinsam gelagert werden dürfen.

LGKBeschreibung
1Explosive Stoffe
2A / 2BGase (verdichtet/druckverflüssigt) bzw. Aerosolpackungen
3Entzündbare Flüssigkeiten
4.1A / 4.1BSonstige explosionsgefährliche bzw. entzündbare Feststoffe
4.2Selbstentzündliche Gefahrstoffe
4.3Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
5.1A / 5.1B / 5.1COxidierende Stoffe (gestaffelt nach Gefahrenpotenzial)
5.2Organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe
6.1A / 6.1B / 6.1C / 6.1DAkut toxische Stoffe (gestaffelt nach Kategorie)
6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
7Radioaktive Stoffe
8A / 8BBrennbare bzw. nicht brennbare ätzende Stoffe
10Brennbare Flüssigkeiten (sofern nicht in LGK 3)
11Brennbare Feststoffe
12Nicht brennbare Flüssigkeiten
13Nicht brennbare Feststoffe

Zusammenlagerungs-Regeln

Anhang 4 der TRGS 510 enthält die Zusammenlagerungstabelle. Sie unterscheidet drei Stufen:

  • ●Zusammenlagerung erlaubt - Stoffe der gleichen oder verträglichen Lagerklasse dürfen ohne weitere Maßnahmen gemeinsam gelagert werden.
  • ●Zusammenlagerung eingeschränkt - Gemeinsame Lagerung nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Mengenbegrenzung, Abstand, Auffangwannen, Trennung).
  • ●Zusammenlagerungsverbot - Stoffe dürfen nicht im selben Lagerabschnitt aufbewahrt werden (z. B. Säuren mit Laugen, Oxidationsmittel mit brennbaren Stoffen).

Lagerung von Kleinmengen (Nr. 5)

Für Kleinmengen gelten erleichterte Anforderungen. Die TRGS 510 definiert Mengenschwellen (z. B. bezogen auf entzündbare Flüssigkeiten, akut toxische Stoffe), unterhalb derer die allgemeinen Schutzmaßnahmen ausreichen.

  • ✓Verschlossene Originalbehälter
  • ✓Zugang nur für eingewiesene Beschäftigte
  • ✓Auffangvorrichtungen für flüssige Gefahrstoffe
  • ✓Ausreichende Belüftung

Wie wir helfen

Unser Zusammenlagerungs-Check setzt die Tabelle aus Anhang 4 der TRGS 510 digital um:

  • ✓Automatische LGK-Zuordnung anhand H-Sätzen
  • ✓Sofortige Warnung bei Verbots-Kombinationen
  • ✓Hinweise zu erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • ✓Mengenüberwachung pro Lagerabschnitt